Hafenordnung
Zweckverband Brombachsee
Die Hafenanlagen am Brombachsee sind Einrichtungen des Zweckverbandes Brombachsee, die der Erholung und dem Sport dienen. Für sie wird folgende Hafenordnung erlassen:
§1
Behinderungen und Belästigungen Dritter sind zu vermeiden. Insbesondere darf weder der Badebetrieb noch der Betrieb anderer Erholungseinrichtungen gestört werden.
Kochen, Grillen und das Anzünden von Feuern ist nicht gestattet.
Die Natur und die Landschaft sind zu schonen und zu schützen.
Der Zweckverband übernimmt keine Haftung für Unfälle und Beschädigungen jeglicher Art.
§2
Beschädigungen jeglicher Art an den Hafenanlagen, Booten und sonstigen Einrichtungen des Zweckverbandes sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden.
§6 / §7
Veränderungen an Hafeneinrichtungen sind verboten. Die Boote sind so fachgerecht zu befestigen, dass eine Beschädigung der Steganlagen vermieden wird.
Die Zugänge zu den Hafeneinrichtungen sind verschlossen zu halten.
§8
Die Flächen vor den Sliprampen und die Zufahrten dürfen nur zum An- und Abtransport von Booten mit Kraftfahrzeugen befahren werden, nicht aber zum Transport von Ausrüstungsteilen.
Der An- und Abtransport von Booten hat zügig zu erfolgen.
An den Takelstegen dürfen Boote nur kurzzeitig (max. 30 Minuten) festgemacht werden, an den sonstigen Anlegestellen max. 2 Stunden.
Im Hafen- und Badebereich darf nicht geangelt werden.
Das Baden im Hafenbereich ist nicht gestattet.
§9
Eltern haften für ihre Kinder. Kinder sind zu beaufsichtigen.
§10
Es ist verboten, Kraftstoff, Öl, Reinigungsmittel, Fäkalien und Abfälle jeder Art in Gewässer oder Anlagen einzubringen.
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